Die Prüfung von Gießpfannen

Pfannen zum Transport und Gießen feuerflüssiger Massen sind Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb. Regelungen hierzu sind in den UVV BGV C17/C19 sowie BGR 500 (ehemals VBG 32) und aktuell der DGUV Information 209-018 - Prüfung von Pfannen (bisher: BGI 601) enthalten. Zusammengefasst wurden alle Regelwerke in der allgemein gültigen DIN 1247. Die Anforderungen der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) gelten sowohl für Pfannen mit Kraftantrieb als auch – per Ausnahmeliste – für Pfannen ohne Kraftantrieb, die zum Heben von Lasten verwendet werden, also mithin für alle Krangießpfannen.

Pfannen müssen sicher gegen unerwartetes Kippen, unerwartetes Umschlagen des Gehänges, gegen Bruch sowie Absturz aus dem angehobenen Zustand sein.
Für die Bemessung und Konstruktion von Gießpfannen enthalten die vorgenannten Regelwerke Hinweise.
Die Bemessung nach der bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchung ist in sofern nicht problemfrei, als die Pfanne im Anlieferungszustand nicht ohne weiteres für den Transport und das Gießen feuerflüssiger Massen verwendet werden kann. Erst nach der Zustellung mit Feuerfestmaterialien, mit denen die tragenden Stahlteile wirksam gegen den Temperatureinfluss der Schmelze geschützt werden, ist eine bestimmungsgemäße Verwendung der Pfanne möglich. Daher muss auch die feuerfeste Zustellung berücksichtigt werden, insbesondere deren Wärmeleitfähigkeit und die sich daraus ergebene Temperatur der luftberührten äußeren Flächen des Gefäßes.

Da die feuerfesten Baustoffe in der Regel vom Betreiber oder vom Lieferanten eingebracht werden, ist zur richtigen Wahl der Werkstoffe eine Abstimmung zwischen Betreiber, Feuerfestlieferant und Pfannenhersteller erforderlich.

Von erheblicher Sicherheitsrelevanz sind die Festigkeit des Pfannengehänges, bestehend aus Traverse, Tragarmen und Anschlagbügel, die Verzapfung des Gehänges mit dem Pfannenkessel, die Festigkeit der Kesselbandage und des Kesselbodens sowie die Festigkeit und Kippsicherheit des Getriebes.

Pfannen gehören zu prüfpflichtigen Ausrüstungen.

Bereits die Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme erfordert die Prüfung der vorgenannten Teile durch eine befähigte Person (ehemals Sachkundiger). Bei Pfannen, welche älter als 3 Jahre sind, muss alle zwei Jahre eine Hauptprüfung durch geführt werden. Eine Hauptprüfung ist bei Pfannen mit der Freilegung sämtlicher beanspruchter Teile mit Überprüfung auf Rissfreiheit mit einem zerstörungsfreien Prüfverfahren und Kontrolle der Verschleißteile, einschließlich des Getriebes verbunden.

In den Jahren zwischen den Hauptprüfungen ist eine Zwischenprüfung erforderlich, wobei alle beanspruchten Teile, die nach Entfernung des Wärmeschutzschildes sichtbar sind, ebenfalls mit einem zerstörungsfreien Prüfverfahren auf Verschleiß und Rissfreiheit durch eine befähigte Person zu prüfen sind. Schließlich kann es vorkommen, dass eine außerordentliche Prüfung nach Schadensfällen, Instandsetzungsarbeiten oder besonderen Vorkommnissen durch eine befähigte Person erfolgen muss. Trotz verbesserter beanspruchungsgerechter Ausführungen werden immer noch Unfälle und Schadensfälle bekannt, so dass mit Rücksicht auf Verschleiß, Deformation, Korrosion, aber auch mögliche Überbeanspruchung auf die Prüfverpflichtungen nach den vorgenannten Regelwerken hinzuweisen ist.

Dem Betreiber obliegt weiterhin die Pflicht zur angemessenen Behandlung der Pfannen. Dazu gehören u. a.

  • die Verwendung eines zur Tragöse passenden Tragmittelhakens
  • der Hitzeschutz der tragenden Teile
  • das rechtzeitige Erkennen des Futterverschleißes und somit die Vermeidung von Überhitzungszonen im Kesselblech
  • das Vermeiden von Überbeanspruchungen des Gehänges beim Transport mit Flurförderzeugen und Fahrzeugen, das sehr leicht möglich ist
  • Das Vermeiden zu hoher mechanischer und thermischer Beanspruchungen des Getriebes, z. B. durch unzulässiges Aufrichten des Gehänges mittels Kranhub
  • das Unterlassen eigenmächtiger Inhaltsvergrößerungen durch Pfannenranderhöhung ohne Erhöhung der Festigkeit der tragenden Teile und Austausch des Getriebes
  • die Aufrechterhaltung der Getriebeselbsthemmung bei Handkipppfannen
  • das Unterlassen von Schweißarbeiten an Gehängeteilen

Prüfung von Gießpfannen

Die Prüfung von Gießpfannen setzt zunächst den Einsatz einer Befähigten Person voraus.

Befähigte Person (ehemals Sachkundiger) gemäß § 2 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen und der dadurch bedingten Gefahren hat und mit Prüfverfahren, den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln und BG-Informationen, DIN-EN Normen, technischen Regeln) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der genannten Lastaufnahmemittel und Kippantriebe beurteilen kann.

Bei der Prüfung von Pfannen werden unterschieden

  • die Sicht-, Funktions- und Zwischenprüfung,
  • die Hauptprüfung,
  • die außerordentliche Prüfung

Der Prüfumfang beinhaltet den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, den bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtung.

Schäden oder besondere Vorkommnisse an den Lastaufnahmeeinrichtungen, welche die Tragfähigkeit beeinflussen können sowie deren Instandsetzung erfordern eine außerordentliche Prüfung. Bei der außerordentlichen Prüfung ist darauf zu achten, dass u.a. Nachweise der Festigkeitsberechnung, Material- und Schweißgüten vorliegen.

Es ist nicht zulässig auf Prüfungen zu verzichten -etwa mit dem Hinweis auf fehlende Benutzung.

Werden Pfannen längere Zeit (>1 Jahr) nicht benutzt, so ist vor deren Verwendung zumindest eine Zwischenprüfung erforderlich.

Werden Pfannen ausschließlich für den Notabguss bereit gehalten (Notpfannen), so sind diese nach jeder Benutzung einer Zwischenprüfung zu unterziehen.

Weiterhin sind diese Pfannen mindestens einmal jährlich nach der Benutzung auf

Gängigkeit zu überprüfen.

Schäden an Pfannen treten durch Verschleiß sowie infolge von Rissbildungen an tragenden Teilen, insbesondere an Tragarmen, Zapfen und Getriebeteilen, und Korrosion am Pfannenkessel auf, die sich über die Zeitdauer des Einsatzes entwickeln.

Sie lassen sich durch regelmäßige Prüfung ermitteln.

Schäden können aber auch infolge von Überlastungsvorgängen beim Aufnehmen, Absetzen, Transport im Einsatz oder eines nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs auftreten. Hieraus kann sich die Notwendigkeit eines erweiterten Prüfumfanges oder einer außerordentlichen Prüfung ergeben.

 

Prüfungen durch die Friedrich Giesen GmbH

Prüfungen in unserem Hause werden unter Berücksichtigung alle vorgenannten Aspekte ausgeführt.

Alle Schweißarbeiten werden auf der Grundlage der DIN EN 1090, DIN EN ISO 3834 mit  qualifizierten Schweißern nach DIN EN 287-1  , insgesamt den höchsten Anforderung, ausgeführt

Getriebe werden zum einen nach zur Verfügung stehenden Unterlagen der Fa. Sensenbrenner ( Mabaise Getriebe) und anderen namenhaften Pfannenherstellern ( Getriebe der Fa. Brinkmann) geprüft.

Zum anderen ist seit Einführung der aktualisierten DIN EN 1247 im Dezember 2010, eine Überprüfung der Abtriebs- sowie Bremsmomente alle zwei Jahre vorgeschrieben. Mit einem Getriebeprüfstand ähnlich dem hier abgebildeten sind wir in der Lage, die exakten Kraftmomente zu messen und zu dokumentieren.

 

Die Geschäftsführung der Friedrich Giesen GmbH fühlt sich dem Management-System nach DIN EN ISO 9001:2008 verpflichtet und strebt die ständige Verbesserung der Wirksamkeit des Systems in Eigenarbeit an.

Die Kundenorientierung steht für die Arbeit des Unternehmens an erster Stelle. Dem Anspruch nach hoher Qualität aller Leistungen sowie ein überdurchschnittlicher Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz bei der Durchführung unserer Arbeiten wird das Unternehmen durch Bereitstellung aller erforderlichen Ressourcen gerecht.