Allgemeine Verkaufs- Einkaufs-und Lieferbedingungen der Friedrich Giesen GmbH (AGB)
I
Präambel
Unsere Angebote, Bestellungen Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich schriftlich im beidseitigen Einverständnis, vereinbart werden.
Gegenbestätigungen des Käufers/Verkäufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
II
Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht
vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu
machen.
III Umfang der
Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines
Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Lieferers. Sollten Bestellungen und Aufträge telefonisch aufgegeben werden, so liegt die Übermittlungsverantwortung beim Besteller.
IV Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung, ab Werk( EXW ), einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Eine Zahlung gilt erst dann
als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei der Hergabe von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns in
jedem Einzelfall vor.
3. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
4. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Fragen stellen, er insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
5. Eine gegenseitige Aufrechnung von Ansprüchen zwischen Käufer und Verkäufer ist möglich und gilt hiermit als vereinbart.
6. Die Friedrich Giesen GmbH ist berechtigt, bei Androhnug von Nichtzahlung sowie bei Androhung der Geltendmachung von Ansprüchen des Bestellers, die Zahlungsbedingungen in Vorkasse, Bezahlung des Liefergegenstands vor Auslieferung, zu ändern.
V
Lieferzeit
1. Die Abgabe von Lieferterminen in schriftlicher und mündlicher Form, sind immer unter Vorbehalt abgegeben.
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse die außerhalb des Willen
des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände
bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Beginn und Endederartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer vom Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Sämtliche vom Lieferer genannte Liefertermine sind immer unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit abgegeben. Eine verspätete Lieferung berechtigt nicht zur Vertragskündigung. Sollte der Lieferer
spätestens 4 Wochen ( 20 Arbeitstage) nach dem vereinbartem Liefertermin nicht liefern können, so hat der Besteller das recht den Liefervertrag( Bestellung) zu kündigen. Vertragsbestandteile, wie
Pönäle oder die Geltendmachung von Betriebsausfall, akzeptiert die Friedrich Giesen GmbH nicht. Solche Bestandteile von Verträgen, gelten als nicht geschrieben.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei der Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für den Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf der angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsfristen des Bestellers voraus.
VI Gefahrenübergang und
Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die
Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die diese verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VII
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt
ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlstahlschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturendbetrages ( einschließlich
MwSt ) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern ( Dritten ) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache ( Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt ) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturendbetrag,
einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VIII Haftung für Mängel
der Lieferung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall
der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Fall der Mangelbeseitigung
ragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
9. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
IX
Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Punkt VIII vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
X
Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch
berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
XI
Auslandsgeschäft
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird
hiermit ausdrücklich ausgeschlossen
XII Linkliste
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